Rechtsprechung
OLG Celle, 14.07.1999 - 9 U 332/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 389 BGB; § 407 Abs. 1 BGB; § 51a Abs. 1 GmbHG; § 63 GmbHG
"Stehenlassen" der Provisionsforderung als eigenkapitalersetzend ; Aufrechnung mit stehen gelassenen Provisionsansprüchen; Möglichkeit einer rechnerischen Überschuldung und der Überlebensprognose oder Fortbestehensprognose; Zweistufiger Überschuldungsbegriff ; ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
"Stehenlassen" der Provisionsforderung als eigenkapitalersetzend ; Aufrechnung mit stehen gelassenen Provisionsansprüchen; Möglichkeit einer rechnerischen Überschuldung und der Überlebensprognose oder Fortbestehensprognose; Zweistufiger Überschuldungsbegriff ; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZG 2000, 145
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.11.1989 - II ZR 43/89
Anspruch des Gesellschafters auf Rückzahlung eines "stehengelassenen" …
Auszug aus OLG Celle, 14.07.1999 - 9 U 332/98
Es ist in diesem Falle Sache der Gesellschaft, die dem Gesellschafter bzw. dessen Rechtsnachfolger nicht mehr zugänglichen Jahresabschlüsse vorzulegen und darzulegen, dass sich die Verhältnisse seit dem letzten vorzulegenden Jahresabschluss nicht verbessert haben (BGH WM 1990, 182, 184) [BGH 27.11.1989 - II ZR 43/89] . - BGH, 13.07.1992 - II ZR 269/91
Eigenkapitalersatz durch Gesellschafterdarlehen - Überschuldung der GmbH
Auszug aus OLG Celle, 14.07.1999 - 9 U 332/98
Es gilt mithin ein zweistufiger Überschuldungsbegriff (vgl. BGHZ 119, 201, 213 f. [BGH 13.07.1992 - II ZR 269/91] m.w.N.). - BGH, 07.12.1994 - VIII ZR 153/93
Beweiskraft des Sendeberichts bei Streit über den Zugang eines Telefaxschreibens
Auszug aus OLG Celle, 14.07.1999 - 9 U 332/98
Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die M. GmbH am 8. Januar 1998 keine Geschäftsräume mehr in dem Gebäude O. in H. besaß, sie dort aber noch durch einen Briefkasten für eine Empfangsvorrichtung gesorgt hatte (Seite 5 der Berufungsbegründung), der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen deshalb in diesen die Aufrechnungserklärung und die Abtretungsurkunde hätte einwerfen können, und wenn durch den "OK"-Vermerk in dem Sendebericht der Zugang des Telefaxes mit der Aufrechnungserklärung noch nicht bewiesen wird (vgl. BGH NJW 1995, 665 ff.), ist die Aufrechnungserklärung der M. GmbH jedenfalls am 19. Januar 1998 zugegangen.